Digitales Vermächtnis

Die Zahl der Internet-Nutzer steigt, auch in der älteren Bevölkerung. Wir hinterlassen alle unseren Spuren im Internet und machen uns zu Lebzeiten weniger Gedanken darüber, wo wir unsere Daten hinterlegt haben. Aber im Todesfall ist die Frage des digitalen Vermächtnisses eine immer häufigere, die zu klären ist.

Für uns gehört längst dazu, für die Verwaltung des digitalen Nachlasses eine passgenaue Lösung anzubieten.

Das Wichtigste in Kürze

Menschen jeden Alters nutzen das Internet, sei es nun in den sozialen Medien, zur Unterhaltung oder für Einkäufe. Oftmals ist es notwendig, sich bei den verschiedenen Portalen anzumelden und dort seine Daten zu hinterlegen. Im Laufe eines Lebens kommen so schnell mehrere Accounts für unterschiedliche Internetportale zusammen. Von einem digitalen Vermächtnis ist die Rede, wenn Menschen versterben und solche Accounts hinterlassen.

Aber auch Daten in Online-Speichern, beispielsweise Clouds, eigene Websites oder auf externen Speichermedien gehören in den Bereich des digitalen Nachlasses.

Was ist der digitale Nachlass?

  • Alle digital gespeicherten Daten
  • Bereits installierte Software
  • Konten bei Online-Bezahldiensten
  • Daten, die auf Computer, USB-Sticks, Smartphones, Tablets oder externen Festplatten gespeichert sind
  • Daten auf sozialen Netzwerken, wie Facebook, WhatsApp oder Instagram
  • Eigene Blogs oder Webseiten
  • E-Mailkonten
  • Accounts bei Online-Shops, Foren etc.

Vorsorge zum „digitaler Nachlass“

Wenn Sie sichergehen wollen, dass mit Ihren Daten in Ihrem Sinne umgegangen wird, sollten Sie die digitale Vorsorge rechtzeitig regeln. Mit einer Bestattungsvorsorge können diese Aspekte mit aufgenommen werden.

Sie benötigen Hilfe bei der Vorsorge Ihres digitalen Erbes? Wir beraten Sie gerne umfassend zu diesem Thema.

Rechtliche Fragen zum digitalen Nachlass

Im Idealfall wurde bereits zu Lebzeiten im Testament festgehalten, was im Todesfall mit dem digitalen Nachlass geschehen soll. Wichtig dabei ist, dass Sie mittels einer Vollmacht eine Vertrauensperson benennen, die mit der Verwaltung betraut werden soll.

Die Nutzung eines Kontos auf einem Social-Media-Dienst ist immer auch an einen Nutzungsvertrag gekoppelt. Laut dem allgemeinen Erbrecht bedeutet das, dass Ihre Erben als Rechtsnachfolge in den Vertrag eintreten. Auch wenn die einzelne Regelung bei den unterschiedlichen Diensten mitunter eigene Bestimmungen hinsichtlich Datenschutz und Nutzung der Konten nach dem Tode getroffen haben, so entschied der BGH jedoch, dass auch diese Daten unter das allgemeine Erbrecht fallen.

Eine Besonderheit stellen E-Mailkonten dar. Zwar tritt auch hier die allgemeine Rechtsnachfolge ein, allerdings ist es mitunter sehr schwer, an die entsprechenden Passwörter zu kommen. Die Vorlage der Sterbeurkunde oder des Erbscheins können hier hilfreich sein.

Google bietet seinen Nutzern an, zu Lebzeiten in den Kontoeinstellungen festzulegen, welche Schritte nach dem Tod erfolgen sollen. Dort kann man hinterlegen, dass das Konto nach einer bestimmten Zeit der Inaktivität gelöscht werden soll. Nach Ablauf der Zeit kontaktiert Google den Nutzer mehrfach. Erfolgt jedoch keine Rückmeldung, wird das Konto gelöscht.

Mit Online-Shops oder Foren geschlossenen Verträge gehen im Todesfall direkt an die jeweiligen Erben. Somit haben sie einen Anspruch auf den Zugang zum Benutzerkonto.

Uneinigkeit gibt es in Bezug auf den Datenschutz. Zu Lebzeiten ist das Bedürfnis sehr groß, dass die eigenen Daten unter keinen Umständen mit Dritten geteilt werden. Dazu zähle auch Gesprächsverläufe. Ist einer der Konversationspartner verstorben, ist es für die Hinterbliebenen unmöglich, an diese Verläufe zuzugreifen. Mit dem Fernmeldegeheimnis soll sichergestellt sein, dass die Rechte der noch lebenden Personen gewahrt wird.

Kontakt

Wir sind gerne für Sie da. Rufen Sie uns an oder vereinbaren Sie einen Termin mit uns.